Grundsätzlich war schon immer (auch beim alten Branntweinmonopol) jeder hergestellte Alkohol abzuliefern und deshalb auch unter Verschluss herzustellen, damit dem Staat nichts verloren geht. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Destillation beginnt, bis zur Abnahme sind alle Zugänge amtlich gesichert (Zollschnur und Zollplomben). Eine Verletzung dieser Sicherungsmaßnahmen wäre Siegelbruch und damit strafbar, unabhängig davon ob nicht weitere Strafen darauf folgen (Steuerhinterziehung u.a.). Aufgrund der neuen Rechtslage ist jedoch keine Ablieferung mehr möglich, sondern nur noch die Versteuerung (meist über amtliche Messuhren).
Abfindungsbrennereien gelten als nicht verschlusssicher. Das brauchen Sie auch nicht, da sie pauschal über die Liste der zugelassenen Rohstoffe versteuert werden. Dennoch werden die Brennblasen der Abfindungsbrennereien in der sogenannten betriebslosen Zeit (in der keine Abfindungsanmeldung vorliegt) amtlich, wie auf dem Foto sichtbar, gesichert. Das macht sie aber nicht verschlußsicher, denn dort soll verhindert werden, dass Alkohol an irgendeiner Stelle unbefugt entnommen werden kann. Deshalb brennen alle anderen Brennereien unter Verschluss. Die Verschlußsicherheit wird dabei mindestens einmal jährlich bei einer Verschlußprüfung überwacht.
Jede Brennerei ist zu einem Brennrecht veranlagt worden. Sie hoch das ist und wie es errechnet wird, wäre hier nur mit umfangreicheren Informationen zu vermitteln. Dieses Brennrecht jedenfalls wird regelmäßiges Brennrecht genannt.
Grundsätzlich erfolgt die Erfassung des Alkohols einer Verschlussbrennerei durch eine Abnahme. Diese wiederum erfolgt in der Regel über eine Gewichtsabfertigung. Dabei wird das Reingewicht des abgefertigten Alkohols ermittelt und nach dem Spindeln der Alkoholgehalt festgestellt. Dann kann über eine amtliche Tabelle die reine Menge lA ermittelt werden.
Sofern ein Meßkammertankwagen zur Verfügung steht, kann auch über das Volumen die reine Menge lA ermittelt werden, da in den Kammern eine Temperaturanzeige zur Umrechnung vorhanden ist und das Volumen beim Einfüllen erfasst wird.
Für den abgenommenen Alkohol erhält die Brennerei einen Steuerbescheid, Danach gilt der Alkohol im freien Verkehr befindlich.
Die Abfertigung kann auch durch amtliche Meßuhren erfolgen, über die dann die dort durchgeflossene Menge abgelesen werden kann. Eine Durchschnittsprobe jeder Destillation wird dabei in einem Probensammler aufgefangen und kann dann zur Bestimmung des Alkoholgehalts gespindelt werden. Es gibt auch Meßuhren, die nicht nur den reine Durchfluss, sondern über technische Einrichtungen auch gleich die durchgeflossenen lA anzeigen. Der durch die Meßuhren gelaufene Alkohol gelangt sofort in den freien Verkehr, da man die lA auch nachträglich bei der Branntweinabnahme nachvollziehen kann. Der Brennereibesitzer kann also auch sofort damit machen, was er will. Deshalb ist auch eine regelmäßige Meßuhrprüfung vorgeschrieben.
Wer mein Interesse am ÖPNV gesehen hat, wird sich nicht wundern, dass es da noch mehr gibt, z.B. Bahnsimulation.
Wer gesund bleiben will, muss Sport treiben. Dazu gibt es Gelegenheit beim Lauftreff im Marienbergpark Nürnberg.
Einige Seiten habe ich auch für gute Bekannte von mir gemacht. Diese werden gewerblich verwendet und daher erfolgt von dieser Stelle aus kein Link dazu.